Impressum / Datenschutz
Verein zur Förderung des Verbraucherschutzes und der Produktsicherheit e.V.
Postfach 21 03 35
41429 Neuss
Email: kontakt@verbraucherschutzverein-online.de
Vorstand: Christian Behn, Jürgen Gibietz, Sasa Gradisnig
Satzung:
Satzung des Vereins zur Förderung des Verbraucherschutzes und der Produktsicherheit
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Verbraucherschutzes und der Produktsicherheit“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.”
(3) Der Sitz des Vereins ist Neuss.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz.
(3) Der Verein
– unterrichtet die Öffentlichkeit über objektivierbare Merkmale des Nutz- und Gebrauchswertes sowie die Umweltverträglichkeit von Waren und privaten sowie individuell nutzbaren öffentlichen Leistungen.
– stellt der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung, die zur Verbesserung der Marktbeurteilung beitragen.
(4) Dem Verein obliegt nicht die politische Vertretung von Verbraucherinteressen.
(5) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
– Untersuchungen, in der Regel vergleichender Art, an Waren und Leistungen nach wissenschaftlichen Methoden und durch eine sachgerechte Beurteilung in gewährleistendem Ausmaß, die der Verein selbst durchführt oder von geeigneten Instituten nach seinen Weisungen durchführen lässt.
– eine sachgerechte Beurteilung zum Gegenstand fehlende und/oder unrichtige und/oder irreführende Angaben, Verstöße gegen gesundheitsschützende Normen wie beispielsweise ProdSG, KosmetikV, ElektroG, Textilkennzeichnungsverordnung, EU-Verordnung 765/2008 (CE Kennzeichnung), Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH-Verordnung“), LFGB, BedGgstV.
– Hinwirken auf die Beseitigung der festgestellten Mängel und der gesetzlichen Verstöße.
– Hinwirken darauf, dass die mängelbehafteten Waren und Dienstleistungen in Deutschland nicht mehr vertrieben werden können. Die Verhinderung bezieht sich sowohl auf die analogen als auch digitalen Vertriebsmöglichkeiten.
– gerichtliche Verfolgung von entsprechenden Gesetzesverstößen einschließlich möglicher Musterklageverfahren.
– Veröffentlichung der neutral, allgemein verständlich und sachgerecht erläuterten Arbeitsergebnisse.
– Verbreitung seiner Erkenntnisse und Informationen von allgemeinem Verbraucherinteresse durch Kommunikationsmittel aller Art.
(6) Der Verein steht auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Er ist überparteilich und überkonfessionell und vertritt den Grundsatz weltanschaulicher und religiöser Toleranz. Rassistische, fremdenfeindliche und menschenrechtswidrige Auffassungen sind mit dem Grundsatz des Vereins unvereinbar.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Zur Durchführung dieser Aufgaben bedient sich der Verein einzelner Mitglieder und beschäftigt fachlich qualifizierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können volljährige natürliche Personen und juristische Personen werden.
(3) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins ideell und materiell zu unterstützen. Fördernde Mitglieder haben kein Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(4) Der Erwerb der Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied und als förderndes Mitglied erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme abschließend entscheidet.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Aufnahmebeschlusses des Vorstands. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(6) Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder haben kein Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.
(3) Ein ordentliches Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;
b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
(4) Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden ordentlichen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem ordentlichen Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende ordentliche Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden ordentlichen Mitglieds.
§ 6 Beiträge
(1) Von den fördernden und ordentlichen Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
(2) Näheres kann in einer Beitragsordnung geregelt werden.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Ehrenamtlich tätige Organmitglieder haften nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der 1. Vorsitzende bzw. der erste und der zweite Vorsitzende verhindert sind.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
(4) Die Wählbarkeit für eine Mitgliedschaft im Vorstand endet mit Vollendung des fünfundsiebzigsten Lebensjahres.
(5) Soweit die Vorstandsmitglieder ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, haben sie lediglich Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Auslagen. Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen nach steuerrechtlichen Vorschriften gemäß § 3 Nrn. 26 und 26a EStG ist zulässig.
(6) Unbeschadet dessen können Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung aufgrund besonderer Vereinbarung erhalten, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
(7) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung der Geschäfte, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat dabei vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Durchführung von dem Vereinszweck dienenden Maßnahmen;
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
c) Einberufung der Mitgliederversammlung;
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
e) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichts.
(8) Die Vorstandssitzungen finden einmal pro Quartal statt. Vorstandssitzungen können auch als Telefon- oder Videokonferenz oder mithilfe anderer Medien abgehalten werden.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, oder per E-Mail einzuberufen sind. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
b) Entlastung des Vorstands;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer;
d) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrags;
e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereins.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt.
(4) Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(7) In jedem Geschäftsjahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Sie soll nach Möglichkeit innerhalb der ersten neun Monate eines Geschäftsjahres erfolgen.
§ 10 Rechnungsprüfer
(1) Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwaltung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die ordentlichen Mitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 11 Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung
(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. Vorsitzende des Vorstands der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Lebenshilfe Neuss gGmbH Hamtorwall 16 in 41460 Neuss (Registergericht Neuss: HRB 17715), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wird.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom tt.mm.2020 errichtet.